AGBs


I. Allgemeines:

Diese Allgemeinen Geschääftsbedingungen gelten füür säämtliche Geschääftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und Dritten, insbesondere seinen Kunden. Auf Vertragsbeziehungen zu Lieferanten und von uns beauftragten Dienstleistern finden lediglich die Punkte I., VIII. und IX. Anwendung. Soweit im folgenden nichts Abweichendes vereinbart wird, finden subsidiär die einschläägigen ÖNORMEN Anwendung. Allgemeine Geschääftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keinerlei Geltung; aus dem Schweigen zu solchen abweichenden Geschäftsbedingungen kann keine Zustimmung unsererseits geschlossen werden.

II. Kostenvoranschlag

1. Im Zweifel handelt es sich bei Preisangaben unsererseits welcher Art auch immer um unverbindliche Kostenschäätzungen exklusive Umsatzsteuer. Ein Kostenvoranschlag stellt kein Offert dar und verpflichtet uns nicht zur Ausfüührung der darin angefüührten Leistungen; enthaltene Preise gelten als Pauschalpreise unabhäängig vom tatsächlichen Aufwand.

2. Die Erstellung von Kostenvoranschälägen ist im Zweifel entgeltlich, wobei die in Punkt III.2. angefüührten Regiestundensäätze zugrunde gelegt werden.

3. Alle Entwüürfe, Plääne, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum unseres Unternehmens und düürfen nur mit unserer ausdrüücklichen schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden. Im Fall der Nichtbeachtung sind wir mangels anderslautender Vereinbarung berechtigt, eine verschuldensunabhäängige und dem richterlichen Mäßäßigungsrecht nicht unterliegenden Konventionalstrafe im Ausmaßß von 10 % der kalkulierten oder vereinbarten Bruttoauftragssumme zuzüüglich Umsatzsteuer, zumindest aber in Hööhe der doppelten Kosten der Erstellung des Kostenvoranschlages zu begehren. Die Geltendmachung eines darüüber hinausgehenden Schadens oder weiterer Ansprüüche bleibt vorbehalten.

III. Angebot, Auftrag und Preise

1. Mit dem unsererseits gestellten Angebot bleiben wir dem Kunden hööchstens zwei Wochen im Wort. Darin enthaltene Preise gelten im Zweifel als Nettobeträäge.

2. Soweit nicht ausdrüücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird unsererseits nach tatsäächlichem Aufwand abgerechnet, wobei Material im Umfang unserer üblichen Verkaufspreise samt allfäälligen sonstigen Barauslagen und Arbeitsleistungen pro Beschääftigtem mit †39,00 füür ausfüührende und †42,00 füür planende Täätigkeiten in Rechnung gestellt werden.

3. Die Erweiterung des Auftrages ist auch güültig, wenn sie müündlich erfolgt und unsererseits schriftlich oder durch tatsäächliche Ausfüührung angenommen wird. Auf den erweiterten Umfang gilt der bestehende Vertrag sinngemäßäß.

4. Füür den Fall, dass sich die Materialkosten bezogen auf die jeweils ausgewiesene Einzelposition der getroffenen Vereinbarung um mehr als 3 % erhööht, sind wir zu einer Preisanpassung berechtigt, wenn und soweit uns an der Erhööhung kein Verschulden trifft.

5. Soweit zur Ausfüührung des konkreten Auftrages auch die Erwirkung behöördlicher Bewilligungen betreffend unsere organisatorische Baustellenabwicklung (z.B. Bewilligungen nach der StVO oder zur Inanspruchnahme ööffentlicher Grundfläächen) erforderlich ist, beinhaltet die Auftragserteilung auch dahingehende Leistungen unsererseits, wobei die Verrechnung nach Regiesätzen erfolgt (Punkt III.2.).

IV. Lieferung und Leistung

1. Die Lieferung und Leistungserbringung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Kunden zum und am vereinbarten Erfüüllungsort. Mangels anderslautender Vereinbarung ist Erfüüllungsort unser Firmensitz. Teillieferungen sind zuläässig. Die Heranziehung von Subunternehmern zur teilweisen oder auch gäänzlichen Ausfüührung des Auftrages ist jederzeit zuläässig.

2. Vereinbarte Liefertermine gelten nicht als Fixtermine. Zum Rüücktritt wegen Verzugs ist der Kunde nur nach schriftlicher Setzung einer zumindest vierwööchigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs berechtigt. Schadenersatzansprüüche aufgrund eingetretenen Verzugs sind aßußer im Fall groben Verschuldens ausgeschlossen.

3. Der Kunde ist verpflichtet, vor Ort eine entsprechende (Stark)Strom- und Wasserversorgung auf seine Kosten sicherzustellen und die Kosten des Verbrauchs direkt zu übernehmen, wie er uns auch entsprechende Lager- und Parkpläätze unentgeltlich zur Verfüügung zu stellen hat. Die Kosten füür die allfäällige Inanspruchnahme fremden Grundes tärägt ebenso der Kunde.

4. a) Füür den Fall, dass die Leistungserbringung durch Ereignisse verzögert wird, die nicht von uns zu vertreten sind, sind wir füür die Dauer der Behinderung von der Verpflichtung zur Leistungserbringung befreit, ohne dass dem Vertragspartner hieraus ein Rüücktrittsrecht oder ein Schadenersatzanspruch zusteht.

b) Unterbleibt die Ausfüührung des Werkes aus Grüünden, die unserem Kunden zuzurechnen sind, sind wir unbeschadet der Geltendmachung darüüber hinausgehender Ansprüüche insbesondere (§ 1168 ABGB) berechtigt, die gesamten Materialkosten, die Kosten der bisherigen Arbeitsleistung sowie einen Anteil von 30 % der gemäßäß dem Auftrag voraussichtlich noch zu erbringenden Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

c) Ist die Leistungserbringung zum Teil oder auch gäänzlich unmööglich, ohne dass dies weder uns noch unserem Kunden zuzurechnen ist, sind wir berechtigt, den tatsäächlichen bisherigen Materialaufwand samt Barauslagen und die tatsäächlich erbrachte Arbeitsleistung in Rechnung zu stellen.

5. Die Abnahme des Werkes durch den Kunden hat späätestens binnen drei Werktagen nach der Fertigstellungsanzeige zu erfolgen. Das Vorliegen lediglich unwesentlicher Määngel berechtigt den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. Kommt eine Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes nicht zustande, gilt die Abnahme mit dem Ablauf des dritten Tages nach der Fertigstellungsanzeige als bewirkt.

6. Wir sind berechtigt, im Bereich des jeweiligen Einsatzortes eine branchenüübliche Bautafel unseres Unternehmens aufzustellen, sofern die vertragsgemäßäße Leistung oder deren Ausfüührung straßßenseitig erkennbar ist.

V. Gewäährleistung

1. Offene Määngel, die sofort feststellbar sind, hat der Kunde unverzüüglich, späätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt der Abnahme gemäß Punkt IV.5. und versteckte Määngel innerhalb derselben Frist ab ihrem Hervorkommen jeweils qualifiziert und schriftlich zu rüügen, widrigenfalls säämtliche Gewäährleistungsansprüüche und sonstige darauf aufbauende Ansprüüche des Kunden erlööschen.

2. Geringfügige Abweichungen, insbesondere hinsichtlich der Oberfläächenbeschaffenheit, der Farbtööne oder der Konstruktion gelten im Rahmen der handelsüüblichen Toleranzen nicht als Mangel und berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Gewäährleistungsansprüüchen.

3. Im Fall der Gewäährleistung haben wir die Mööglichkeit, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Verbesserung oder Austausch zu beheben. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung oder Minderung des Entgelts besteht erst, wenn der konkrete Mangel nach Anzeige nicht innerhalb desselben Zeitraumes, der bereits zwischen Auftragserteilung und Abnahme vergangen war, behoben werden kann.

4. Bei (Bau)Pläänen, Berechnungen, behöördliche Bewilligungen und äähnliche Unterlagen, die uns vom Kunden oder von Personen, die vom Kunden beauftragt wurden oder in sonstiger Weise füür ihn täätig werden, besteht unsererseits keine Verpflichtung auf ÜÜberprüüfung im Hinblick auf deren richtige und fachgerechte Berechnung, Erstellung und Ausfüührung, noch treffen uns diesbezüügliche Warnpflichten.

5. Soweit wir nicht ausdrüücklich auch zur Erwirkung der füür das jeweilige Werk erforderlichen behöördlichen Bewilligungen beauftragt werden, die üüber den in Punkt III.5. genannten Bereich hinausgehen (z.B. Bauanzeige oder -bewilligung), sind die gesetzlichen und behöördlichen Voraussetzungen des jeweiligen Auftrages unsererseits nicht nääher zu üüberprüüfen und sind wir berechtigt, von deren Erfüüllung und Einhaltung auszugehen.

6. Wenn Besonderheiten oder Määngel an der bestehenden Substanz vorhanden sind, die nicht bereits mit freiem Auge deutlich erkennbar sind, hat uns der Kunde hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung unsererseits zur ÜÜberprüüfungen des Bestandes existiert nicht. Erfolgt der diesbezüügliche Hinweis des Kunden nach dem Zeitpunkt der Auftragserteilung, sind wir berechtigt, die anfallenden Mehrkosten gemäß Punkt III.2. in Rechnung zu stellen.

VI. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind zur sofortigen Zahlung ohne jeden Abzug fäällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden unter Berechnung aller damit verbundenen Spesen nur bei gesonderter Vereinbarung, jedenfalls aber nur zahlungshalber entgegengenommen. Das Bestehen von Gewäährleistungsansprüüchen des Kunden berechtigt ihn nicht zur Zurüückbehaltung von Zahlungen.

2. Wir sind berechtigt, bereits vor der Ausfüührung Teilrechnungen im Umfang von 80 % der vereinbarten bzw. zu erwartenden Materialkosten zu legen. Darüber hinaus sind wir ab dem Beginn der Ausfüührung berechtigt, füür erbrachte Arbeitsleistungen und eingesetztes Material wööchentlich Teilrechnungen zu legen, wobei sich die Hööhe dieser Teilrechnung bei Pauschalpreisvereinbarungen nach dem Verhäältnis des jeweils bereits entstandenen Aufwandes zum Gesamtpreis richtet, ansonsten nach den tatsäächlich angefallenen Materialkosten und Regiestunden. Teilzahlung sind zur sofortigen Zahlung fäällig.

3. Im Fall des Zahlungsverzuges, der vereinbarten oder tatsächlich gewäährten Stundung werden Verzugszinsen im Ausmaßß von 10 % p.a. sowie Mahngebüühren in Höhe von € 15,00 vereinbart.

4. Eingehende Zahlungen werden zunäächst auf entstandene Kosten füür die Einbringlichmachung ausstäändiger Zahlungen (Mahn- und Inkassospesen, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) angerechnet, hernach auf Zinsen und schließßlich auf offenes Kapital.

5. Gegen Ansprüüche unsererseits ist jegliche Aufrechnung mit allfäälligen Gegenforderungen des Kunden ausgeschlossen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns unser Eigentum an säämtlichen gelieferten Waren bis zur vollstäändigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts und sonstiger Forderungen ausdrüücklich vor.

2. Füür den Fall der nicht fristgerechten Bezahlung trotz Fäälligkeit wird uns seitens des Kunden hiermit bereits unwiderruflich das Recht eingerääumt, das Gewerk, selbst wenn es mit dem Boden oder einem Gebääude fest verbunden ist, hievon wiederum zu trennen und in unsere Gewahrsame zu verbringen. Wir sind zur Herausgabe des Werkes erst nach vollstäändiger Bezahlung der offenen Ansprüche sowie der Kosten der Demontage, der Lagerung und der voraussichtlichen Kosten der abermaligen Montage verpflichtet.

VIII. Verbrauchergeschääfte

Ist der Kunde Verbraucher im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes und hat er seine Vertragserkläärung weder in den zu unseren geschääftlichen Zwecken dauernd benützten Rääumlichkeiten, noch bei einem von uns dafüür auf einer Messe oder Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurüücktreten (§ 3 KSchG).

IX. Sonstige Bestimmungen

1. Der Kunde verpflichtet sich, die ihn treffenden einschläägigen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem gegenstäändlichen Auftrag, insbesondere die relevanten baurechtlichen Vorschriften und die Regelungen des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes zu erfüüllen und uns insoweit schad- und klaglos zu halten.

2. ÄÄnderungen und Ergäänzungen dieses Vertrages bedüürften vorbehaltlich der Regelung des Punktes III.3. der Schriftform. Dies gilt auch füür ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Müündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen und gelten mit dem Abschluss des Vertrages einvernehmlich als abbedungen.

3. Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen der Gülütigkeit dieser Geschääftsbedingungen vor. Rechtsunwirksame Bestimmungen berüühren die Wirksamkeit des üübrigen Vertrages nicht. Rechtsunwirksame Bestimmungen sind durch die Vereinbarung neuer, der rechtsunwirksamen Bestimmung wirtschaftlich mööglichst äähnlichen rechtswirksamen Bestimmungen zu ersetzen.

4. Füür alle wie immer gearteten Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder üüber seine Güültigkeit wird die ausschließßliche Zustäändigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes der Stadt Hallein vereinbart. Auf dieses Vertragsverhäältnis ist ausschließßlich öösterreichisches Recht anzuwenden.

5. Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen

6. Sachverständigenregelung: Es sollen nach Möglichkeit kostengünstig und ohne Einschaltung des Gerichtes, unter möglichster Vermeidung langwieriger und kostenaufwändiger Gerichtsverfahren, Meinungsverschiedenheiten geregelt werden. Zu diesem Zweck dient Folgendes: Sollten Meinungsverschiedenheiten zwischen unserem Unternehmen und Dritten, insbes. unseren Kunden, bezüglich technischer Fragen aus dem Vertragsverhältnis, also zwischen den Vertragsparteien, bestehen, so besteht die Möglichkeit folgender Vorgangsweise: Will eine oder wollen beide Vertragsparteien eine strittige technische Frage entschieden wissen, kann oder können diese erklären ein Sachverständigenverfahren (SV-Verfahren) einzuleiten. Dies geschieht im Zweifelsfall durch Mitteilung an die andere Vertragspartei (= Mitteilung der Einleitung des SV Verfahrens). Mit Einleitung dieses Verfahrens, ist dieses für beide Vertragsparteien zwingend und können diese zur Klärung des Gegenstandes des SV Verfahrens kein Gerichtsverfahren einleiten. Zunächst ist festzulegen, was Gegenstand dieses SV Verfahrens ist. Dies erfolgt schriftlich einvernehmlich oder durch schriftliche Mitteilung der einen an die andere Vertragspartei. Dann haben sich die Vertragsparteien auf einen Sachverständigen zu einigen. Sollte diese Einigung innerhalb von acht Tagen nicht möglich sein, steht das Wahlrecht zur Auswahl des Sachverständigen unserem Unternehmen zu. Wir sind diesfalls berechtigt mit Rechtswirksamkeit auch für die andere Vertragspartei, aus der unter http://www.sdgliste.justiz.gv.at/ abrufbaren Liste der gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, einen Sachverständigen aus dem zuständigen Fachgebiet auszuwählen und diesen, im Namen und auf Rechnung beider Vertragsparteien, mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu(r) strittigen technischen Frage(n) zu beauftragen. Das Auftragsschreiben ist in Kopie an die andere Vertragspartei zu ergehen. Die andere Vertragspartei kann dazu innerhalb von acht Tagen eine schriftliche Ergänzung der Fragestellung an den Sachverständigen an diesen übermitteln, die in Kopie an uns zu ergehen hat. Die Vertragsparteien sind vom Befundaufnahmetermin zu verständigen, bei dem, dem Sachverständigen uneingeschränkter Zugang zu allen relevanten Örtlichkeiten zu geben ist und diesem alle relevanten Unterlagen über dessen Aufforderung auszuhändigen sind. Das Gutachten des Sachverständigen ist an die Vertragsparteien zuzustellen und ist dieses für diese im Verhältnis zueinander als Schiedsgutachten absolut und unwiderruflich verbindlich. Sollte sich das Sachverständigengutachten als unrichtig erweisen, steht es den Vertragsparteien frei, ihre daraus abgeleiteten diesbzgl. Ansprüche gegenüber dem Sachverständigen geltend zu machen. Diese Verbindlichkeit des SV Gutachtens im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gilt für alle technischen Festlegungen des Sachverständigen, und zwar insbes., ob ein Mangel vorliegt oder nicht, es sich bei einem vom SV festgestellten Mangel, um einen wesentlichen oder unwesentlichen handelt, ob dieser behebbar ist, welche Mängelbehebungsfrist angemessen ist oder der Mangel nicht behebbar ist, ob ein Preisminderungsanspruch besteht und wenn ja, wie hoch dieser ist, ob ein von uns behobener Mangel als ordnungsgem. behoben gilt oder nicht. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im internen Verhältnis zwischen den Vertragsparteien von der Vertragspartei zu tragen, deren Einschätzungen zur strittigen Frage, die Gegenstand des Gutachtensauftrages an den Sachverständigen war, im Vergleich zum erstatteten Sachverständigengutachten unrichtig war. Es wird in diesem Zusammenhang die sinngem. Anwendung des 41 ZPO vereinbart.


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